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Übernahme von Azubis: Was sollten Arbeitgeber beachten?

Im Zusammenhang mit der Übernahme von Azubis sollten wegen des vorangegangenen Ausbildungsverhältnisses verschiedene Punkte bedacht werden. Erläuterungen zu diesen Themen habe ich am 14.07.2023 in einem Rechtstipp zusammengefasst.


Verjährungsfrist verlängern ohne kostspieliges Gerichtsverfahren

Jedes Jahr am 31.12. verjähren viele Forderungen. An diesem Tag endet die Regelverjährungsfrist von 3 Jahren, die für die meisten Ansprüche gilt. Verjährung bedeutet, dass der Schuldner berechtigt ist, die Leistung zu verweigern. Beruft sich also der Schuldner auf die Verjährung, ist die Forderung für den Gläubiger nicht mehr durchsetzbar und damit in der Regel verloren. Nicht selten tritt die Verjährung auch bei werthaltigen Forderungen ein, die noch realisiert werden könnten. Das muss nicht sein.

Um den Verjährungseintritt zu verhindern, müssen vor dem Ablauf der Verjährungsfrist verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen werden. Klassische Mittel sind der Mahnbescheid oder die Klage. Ist es erst einmal bis kurz vor Eintritt der Verjährung gekommen, scheuen viele Gläubiger in der Hektik des Jahresendgeschäfts eine Entscheidung über solche kostenauslösenden Maßnahmen. Immerhin ist in der Regel neben den Gerichtskosten auch noch ein Anwaltshonorar für das gerichtliche Verfahren zu zahlen. Das geht auch günstiger.

Das Gesetz sieht neben der gerichtlichen Rechtsverfolgung noch weitere Möglichkeiten der Verjährungshemmung vor. Unter anderem kann die Verjährung durch Verhandlungen gehemmt werden (§ 203 BGB). Die Hemmung bewirkt, dass der Zeitraum der Verhandlung quasi an die Verjährungsfrist hinten dran gehängt wird.

Wenn Sie einen Rechtsanwalt mit der Durchführung von außergerichtlichen Verhandlungen beauftragen ist, dieses i.d.R. günstiger als eine Klage und hat aber oft nicht weniger gute Erfolgsaussichten.

08.11.2022


Rückzahlungsklauseln in Fortbildungsvereinbarungen sind oft unwirksam!

Seit Jahren verschärft das Bundesarbeitsgericht (BAG) die Anforderungen an die Wirksamkeit von Klauseln in Rückzahlungsvereinbarungen. Für Arbeitgeber, die oft viel in die Qualifikation ihrer Mitarbeitenden investieren, wird es schwerer, ihre Investitionen zurückzufordern, wenn Mitarbeitende während der vereinbarten Bindungsdauer oder gar vor Abschuss der Fortbildung das Beschäftigungsverhältnis beenden oder Anlass dazu geben. Für Mitarbeitende bietet die Rechtsprechung des BAG vielfach die Chance, unberechtigte oder überhöhte Rückforderungsansprüche des Arbeitgebers abzuwehren.
Schon länger gilt, dass eine Klausel, die eine Rückzahlungsverpflichtung bei jeglicher Kündigung während der vereinbarten Bindungsdauer vorsieht, insgesamt unwirksam ist. Eine Regelung muss danach differenzieren, in wessen Verantwortungsbereich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällt.
Mit Urteil vom 01.03.2022 (Az.: 9 AZR 260/21) hat das BAG nun seine Rechtsprechung dahingehend erweitert, dass eine Rückzahlungsverpflichtung Mitarbeitende auch dann unangemessen benachteiligt, wenn diese ohne eigenes Verschulden dauerhaft nicht mehr in der Lage sind, die arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit auszuüben und daher das Arbeitsverhältnis kündigen. Diese Fehlinvestition des Arbeitgebers in die Fortbildung des Mitarbeitenden ist laut BAG dem unternehmerischen Risiko zuzurechnen.
Bei Fragen zur rechtssicheren Gestaltung von Fortbildungsvereinbarungen oder zur Abwehr unberechtigter Rückzahlungsforderungen können Sie mich gerne kontaktieren.

22.09.2022


Homeoffice

In Pandemiezeiten haben Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Vorteile des Arbeitens im Homeoffice schätzen gelernt. Zum Ende der pandemiebedingten Homeofficepflicht stellt sich in vielen Betrieben die Frage, wie hoch der Anteil der Homeoffice-Zeiten bzw. der Präsenzzeiten sein soll. Elon Musk fordert schon, dass seine Mitarbeitenden wieder mindestens 40 Stunden pro Woche ins Büro kommen müssen.
Wie sind eigentlich die rechtlichen Vorgaben?
Mitarbeitende haben keinen Rechtsanspruch auf Arbeiten im Homeoffice. Wer lieber im Homeoffice arbeitet, wird sich in der Regel mit dem Arbeitgeber auf eine Regelung einigen.
Umgekehrt kann der Arbeitgeber aber auch nicht verlangen, dass Mitarbeitende ihre Wohnung zum Arbeitsplatz machen. Zwar ist es so, dass der Arbeitgeber im Rahmen der geschlossenen vertraglichen Vereinbarungen Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen kann (§ 106 GewO). Aber er kann die Wohnung von Mitarbeitenden nicht durch einseitige Bestimmung zur Betriebsstätte machen. Der Arbeitgeber muss also jedem Mitarbeitenden einen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen.
Einigen sich die Arbeitsvertragsparteien darauf, dass die Arbeitsleistung ganz oder teilweise im Homeoffice erbracht wird, muss der Arbeitgeber die Kosten für die notwendigen Arbeitsmittel tragen bzw. diese Arbeitsmittel zur Verfügung stellen. Dieser Grundsatz gilt übrigens nicht nur beim Arbeiten im Homeoffice, sondern auch für alle anderen Arbeiten außerhalb der Betriebsstätte. Mit Urteil vom 10.11.2021 (Az. 5 AZR 335/21) hat das Bundesarbeitsgericht im Fall eines Fahrradkuriers entschieden, dass Arbeitnehmer einen Anspruch auf Bereitstellung aller zur Erbringung der Arbeitsleistung erforderlichen Arbeitsmittel haben. Davon abweichende AGB im Arbeitsvertrag sind unwirksam.
Beim Arbeiten im Homeoffice sollte ferner beachtet werden, dass der Arbeitgeber für eine ordnungsgemäße Einrichtung des Arbeitsplatzes sorgen muss. Dabei sind z.B. die Vorgaben der Bildschirmarbeitsverordnung einzuhalten. Zudem ist eine Gefährdungsbeurteilung nach § 3 Arbeitsstättenverordnung durchzuführen, die eine Unterweisung des Mitarbeitenden über die konkreten Gefährdungssituationen im Homeoffice zur Folge haben sollte.

08.06.2022


Bin ich angestellt oder selbständig?

Von der Beantwortung dieser Frage hängen weitreichende sozialversicherungsrechtliche, steuerliche und arbeitsrechtliche Folgen ab, die oft über Jahre zurückwirken. In vielen Fällen, die irgendwo "zwischen den Polen" liegen, kann das sozialversicherungsrechtliche Statusfeststellungsverfahren für Klarheit sorgen. Seit dem 01.04.2022 ist eine Statusfeststellung sogar bereits vor Aufnahme einer Tätigkeit möglich.
In der Praxis beginnen viele Jobs erst einmal nicht so geordnet. Möglicherweise haben sich die Vertragspartner nur darauf geeinigt, was zu tun ist und wie hoch die Bezahlung ist. Läuft es zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr so gut, kommt es zu Meinungsverschiedenheiten oder gar zu einer Sozialversicherungsprüfung, lebt die ungeklärte Statusfrage wieder auf. War es für einen freien Mitarbeiter auf den ersten Blick vielleicht sogar günstiger als selbständig angesehen zu werden, kann es sich später als günstiger erweisen, angestellt zu sein. Angestellten steht u.a. Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Sozialversicherung und Kündigungsschutz zu.

01.06.2022





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